Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. November 1979
§ 18e

§ 18e – Bestätigungsverfahren

Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt auf Anfrage dem Unternehmer im Sinne des § 2 die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde; normal normal dem Lagerhalter im Sinne des § 4 Nr. 4a die Gültigkeit der inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters; normal normal dem Betreiber im Sinne des § 25e Absatz 1 die Gültigkeit einer inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers im Sinne des § 25e Absatz 2 Satz 1. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt auf Anfrage die Gültigkeit von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern.
  • Bestätigungen erfolgen für Unternehmer, Lagerhalter und Betreiber gemäß bestimmten Paragrafen.
  • Es wird der Name und die Anschrift der Person angegeben, die die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten hat.
  • Dies gilt auch für inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern.
  • Die Bestätigung umfasst Informationen über den liefernden Unternehmer oder dessen Fiskalvertreter.